Bei der Verlagerung von Ausgaben oder Einnahmen ist aber nicht nur die Steuerprogression zu beachten.
Beispiel
Wird bei der Gebührenhöhe für den Besuch von Kindertageseinrichtungen auf das Einkommen abgestellt, kann auch hier eine Verschiebung sinnvoll sein.
Spätestens zum Jahresende sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen beispielsweise Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.