Beachten Sie | Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt
ab 1.6.2020: 1.146 EUR
ab 1.4.2021: 1.160 EUR
ab 1.4.2022: 1.181 EUR
Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:
• Berechtigte mit Wohnung:
ab 1.6.2020: 860 EUR
ab 1.4.2021: 870 EUR
ab 1.4.2022: 886 EUR
• Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
ab 1.6.2020: 573 EUR
ab 1.4.2021: 580 EUR
ab 1.4.2022: 590 EUR
• Berechtigte ohne Wohnung:
ab 1.6.2020: 172 EUR
ab 1.4.2021: 174 EUR
ab 1.4.2022: 177 EUR
Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.
Praxistipp | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 21.7.2021, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223718